Recht
Photovoltaik Recht
Die Installation und der Betrieb von Photovoltaik-Anlagen berühren verschiedene Rechtskreise.
Wir haben uns bemüht Ihnen die wesentlichsten Rechtgebiete verständlich zu erläutern.
Nachfolgend allgemeine Rechtsfragen.
Inbetriebnahmeprotokoll
Das Inbetriebnahmeprotokoll ist eine Bestandsaufnahme der PV-Anlage zum Zeitpunkt der Netzanbindung. Die Inbetriebnahme ist von dem Elektrofachbetrieb zu protokollieren, der auch die AC-Seitige Netzanbindung herstellt. Die Netzbetreiber haben hierzu Formblätter erarbeitet, in denen die Daten der Anlage zu niederzulegen sind. Die Formulare und angefragten Daten variieren von EVU zu EVU leicht.
Anmeldung Bundesnetzagentur *
Ab dem 1. Januar 2009 sind die Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) verpflichtet, Standort und Leistung dieser Anlagen der Bundesnetzagentur zu melden. Andernfalls ist der Netzbetreiber nicht zur Vergütung des Stroms verpflichtet.
Der Bundesnetzagentur muss die installierte Leistung aller Solarmodule (Photovoltaikanlagen) gemeldet werden, die ab dem 1. Januar 2009 neu in Betrieb gehen und für die eine Vergütung nach § 32 oder § 33 EEG gezahlt wird. Nicht zu melden sind Photovoltaikanlagen, wenn deren Betreiber den darin erzeugten Strom ausschließlich selbst verbraucht (z.B. im eigenen Haushalt) und eine Vergütung nach dem EEG nicht erfolgt.
Zu melden sind der Bundesnetzagentur nur Anlagen, bei denen das Datum der Inbetriebnahme verbindlich feststeht. Die Meldung sollte spätestens mit der Inbetriebnahme erfolgen. Von Meldungen, die länger als zwei Wochen vor dem Inbetriebnahmedatum liegen, ist abzusehen.
Für die Meldung ist das "Formular zur Meldung von Photovoltaikanlagen an die Bundesnetzagentur" zu verwenden. Bitte beachten Sie auch die Erläuterungen in unten stehendem Dokument.
Erläuterungen (pdf, 40 kb)
*Quelle Bundesnetzagentur
Unternehmereigenschaft
Der Betreiber einer netzgekoppelten Photovoltaik-Solaranlage übt
- selbstständig
- eine auf Dauer angelegte
- wirtschaftliche Tätigkeit
- mit Gewinnerzielungsabsicht aus.
Er erzeugt selbstständig Solarstrom, verkauft diesen über einen längeren Zeitraum an den örtlichen Stromnetzbetreiber und erwirtschaftet dabei einen Überschuss. Er ist damit, unabhängig von einer Gewerbeanmeldung, Unternehmer.
Einspeisevertrag
Zum Betrieb und der Vergütung einer Photovoltaikanlage bedarf es grundsätzlich keines Einspeisevertrages mit dem Stromnetzbetreiber. Dieser muss dem Anlagenbetreiber gem. EEG den eingespeisten Strom auch ohne Vertragsabschluss abnehmen und vergüten. Vertragsgrundlage sind dann BGB und diverse Nebengesetze. Allerdings ist zur Anschlusserstellung ans Stromnetz die Kooperation mit dem Netzbetreiber, der die Einhaltung der technischen Richtlinien prüft und die Anlage abnimmt, von Vorteil.
Wir beantragen für unsere Kunden beim zuständigen Netzbetreiber die Abnahme der Anlage und prüfen auf Wunsch dessen Vertragsgestaltung.
*alle Angaben ohne Gewähr
Aktualisiert (Montag, den 28. Dezember 2009 um 12:23 Uhr)


